Entlastung für?
Gas-Verbraucher, Haushaltskunden mit Standardlastprofilen (SLP)
- Ausnahmen: kommerzielle Betriebe von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen, Krankenhäuser
Gas-Verbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM)
- Voraussetzung: Jahresverbrauch an Entnahmestelle nicht höher als 1.500.000 kWh.
- Ausnahmen: § 2 Abs 1 EWSG. § 2 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 EWSG
Entlastung wie?
SLP: vorläufige Soforthilfe
- SEPA-Lastschrift: Scholt wird Dezemberabschlag nicht einziehen. Falls Dauerauftrag des Kunden vorliegt und nicht rechtzeitig ausgesetzt wird, wird Scholt den Abschlag zurücküberweisen.
- Überweisung: Kunde muss Dezemberabschlag nicht überweisen. Sollte der Kunde dennoch überwiesen haben, zahlt Scholt Geld zurück.
Vorläufige Soforthilfe ergibt sich aus der Multiplikation von 1/12 des Jahresverbrauchs, den Scholt für die Abnahmestelle im September 2022 prognostiziert hat, mit dem für Dezember 2022 gültigen Arbeitspreis.
Eine etwaige Abweichung der Abschlagszahlungen vom endgültigen Entlastungsbetrag ist nicht auszuschließen. Die Gutschrift/Nachzahlung wird von Scholt auf der Abrechnung ausgewiesen.
RLM: endgültiger Entlastungsbetrag
- Abrechnung in der nächsten Monatsabrechnung im Februar 2023
Entlastungsbetrag beträgt 1/12 der vom Messstellenbetreiber gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022, multipliziert mit dem für Dezember 2022 gültigen Arbeitspreis inklusive aller Steuern, Abgaben und sonstige Umlagen bzw. Entgelte.
Kostenmindernder Nutzen von Energieeinsparungen
Unter folgendem Link der Internetseite des BMWK finden Sie hilfreiche Tipps zum Energiesparen: BMWK - Energieeffizienzeinsparungen für Unternehmen (energiewechsel.de).